Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Jan Sobotka
§ 1 Umfang und Gültigkeit
1.1
Alle Lieferungen und Leistungen von Jan Sobotka (nachfolgend auch Dok2 genannnt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von Jan Sobotka schriftlich (per Brief oder E-Mail) bestätigt werden. Sie verpflichten Jan Sobotka nur zu dem in den Projektvereinbarungen angegebenen Umfang. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden/Auftraggebers werden ausgeschlossen. Diese AGB und insbesondere der Ausschluss der AGB des Kunden/Auftraggebers gelten auch für zukünftige Vertragsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
1.2
Jan Sobotka ist berechtigt, diese AGB mit Zustimmung des Kunden zu ändern, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen der Jan Sobotka für den Kunden zumutbar sind. Die Zustimmung zur Änderung gilt als erteilt, wenn der Kunde der Änderung nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, die mit einem Hinweis auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs verbunden ist, widerspricht.
§ 2 Leistung und Prüfung
2.1
Die Ausarbeitung (grafische Aufbereitung, Schnitt und Vertonung) eines Videos erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten, bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit, d. h. Mo. – Fr. von 09:00 – 18:00 Uhr, und auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen hat.
2.2
Grundlage für die Erstellung von Fotografien und Videos ist die schriftliche Projektbeschreibung, welche Jan Sobotka aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Genehmigungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche berechtigen Jan Sobotka, Termin- und Preisvereinbarungen entsprechend anzupassen. Mündliche Zusicherungen von Mitarbeitern von Jan Sobotka sind stets unverbindlich.
2.3
Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber erfolgt in Form einer unterschriebenen Rücksendung des erstellten Angebots (Projektbeschreibung) per Brief oder E-Mail oder einer formlosen unterzeichneten Auftragserteilung durch den Auftraggeber auf seinem Briefpapier bzw. mit seinem Briefkopf. Der Auftraggeber akzeptiert mit der Auftragserteilung die AGB von Jan Sobotka ausnahmslos. Änderungen, Spezialwünsche oder gesonderte Regelungen bedürfen der Schriftform und sind nur in gegenseitigem Einverständnis möglich.
2.4
Erstellte Filme bedürfen bei Übernahme durch den Auftraggeber einer Abnahmeprüfung. Etwa auftretende Mängel (wie etwa Abweichungen von der genehmigten Projektbeschreibung) sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Nach Mängelbehebung ist eine neuerliche Abnahme erforderlich. Erfolgt keine weitere Meldung, gilt das Produkt als abgenommen. Änderungen nach Abnahme durch den Auftraggeber werden gesondert in Rechnung gestellt.
2.5
Die Übergabe der erstellten Fotografien und Filme erfolgt in vorab vereinbarter Form. Das Quellmaterial (Tapes, Rohdaten etc.) verbleibt, sofern Jan Sobotka die Aufnahmen oder den Dreh des Materials übernommen oder veranlasst hat, im Besitz von Jan Sobotka . Eine Übergabe des Rohmaterials erfolgt nur bei entsprechender Vereinbarung und ist kein regulärer Vetragsgegenstand.
2.6
Nach erfolgter Prüfung und Abnahme durch den Auftraggeber wird das Projekt inklusive des digitalisierten Rohmaterials unwiderrufbar gelöscht. Der Auftraggeber kann das Projekt auf Wunsch für spätere Änderungen temporär lagern lassen, hierfür wird eine gesonderte Gebühr erhoben, welche sich pro Jahr und Gigabyte-Einheit berechnet.
§ 3 Preise, Steuern und Gebühren
3.1
Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag/die vorliegenden Aufträge.
3.2
Gegebenenfalls anfallende Kosten für besondere Aufwendungen, die für das Erstellen der Fotografien und Videos notwendig werden, sind nach Absprache vom Auftraggeber zu übernehmen. Hierunter fallen beispielsweise GEMA-Gebühren, Honorare für Komparsen/Schauspieler, Gebühren für Drehgenehmigungen, besondere Ausrüstung etc. an.
§ 4 Liefertermin
4.1
Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vertraglich vereinbarten Terminen alle notwendigen Unterlagen vollständig und gemäß Leistungsbeschreibung schriftlich zur Verfügung stellt. Die Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, um den sich die Zuarbeit oder die Vorarbeit des Auftraggebers verzögert. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
4.2
Sind von Jan Sobotka Leistungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik, externen Genehmigungsverfahren und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung.
4.3
Bei größeren Aufträgen, die mehrere Teilprojekte umfassen, ist Jan Sobotka berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.
4.4
Die Lieferung erfolgt zu einem vorab festgelegten und gemeinsam vereinbarten Zeitpunkt. Sofern der Auftraggeber keinen Zeitpunkt für die Abgabe nennt, wird dieser durch Jan Sobotka festgelegt und dem Auftraggeber mitgeteilt.
§ 5 Zahlung, Aufrechnung
5.1
Das Honorar ist, sofern nicht anders vereinbart, bei Auftragserteilung zu 50% als Anzahlung der Leistung fällig und ohne Abzug zahlbar. Honorarrechnungen sind mit Übergabe der Bilddaten sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Auslagen wie beispielsweise Lieferantenrechnungen, Reisekosten etc. werden mit der Honorarrechnung ausgewiesen und ebenfalls sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
5.2
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Auf Nachweis kann auch höherer Schaden geltend gemacht werden.
5.3
Sofern der Zahlungsverzug eine maximale Frist von 60 Tagen überschreitet ist Jan Sobotka dazu berechtigt, den ausstehenden Rechnungsbetrag durch eine Inkassogesellschaft einfordern zu lassen. Anfallende Zusatzgebühren sowie die anfallenden Kosten durch die Inkassogesellschaft sind vom Auftraggeber zu tragen.
5.4
Jan Sobotka ist bei Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder Insolvenzanmeldungen des Auftraggebers berechtigt, weitere Leistungen von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Wird diese Sicherheit nicht in angemessener Frist erbracht, ist Jan Sobotka nach entsprechender Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.5
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, unbestreitbar oder von uns anerkannt sind.
§ 6 Urheberrecht und Nutzung
6.1
Das Copyright/Urheberrecht für veröffentlichte und privat genutzte, von der Dok2 selbst erstellte Fotografien, Videosequenzen, Tondokumente, Texte und Grafiken bleibt allein bei Jan Sobotka. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Fotografien, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung durch Jan Sobotka nicht gestattet. Die Jan Sobotka überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger durch den Auftraggeber an ihn über Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Jan Sobotka auf Vervielfältigungen als Urheber zu nennen. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Jan Sobotka zu Schadensersatz. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
6.2
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Jan Sobotka die erstellten Fotografien und gestalteten Filme als Referenz anführen und vorführen kann.
6.3
Der Auftraggeber versichert durch die Auftragserteilung, dass er zu den Jan Sobotka erteilten Aufträgen und allen damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften und Verfügungen berechtigt ist. Zudem versichert der Auftraggeber, dass er geeignete urheberrechtliche Nutzungsrechte für die der Dok2 zur Verarbeitung überlassenen jeglichen Medieninhalte besitzt. Ein Beispiel: Der Auftraggeber überlässt Jan Sobotka ein Musikstück zur Einarbeitung in seinen beauftragten Film. Die Nutzungsrechte, z.B. zur Aufführung dieses Musikstück, muss der Auftraggeber besitzen.
6.4
In keinem Fall ist Jan Sobotka dazu verpflichtet, Untersuchungen über Urheberrechtsverletzungen oder sonstige Schutzverletzungen anzustellen.
6.5
Der Auftraggeber trägt das volle und alleinige Risiko der urheberrechtlichen und schutzrechtlichen Zulässigkeit des erteilten Auftrags und stellt Jan Sobotka in allen Fällen von der Inanspruchnahme durch Dritte, insbesondere Urheberrechts- und Schutzrechtsinhaber, frei.
§ 7 Rücktrittsrecht
7.1
Bei Stornierung eines Auftrags werden alle bis dahin angefallenen Kosten und bereits erbrachte Leistungen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und ein Ausfallhonorar gestaffelt wie folgt fällig:
• bis 14 Tage vor Auftragstermin 20% netto des Auftragvolumens
• bis 7 Tage vor Auftragstermin 30% netto des Auftragvolumens
• bis 3 Tage vor Auftragstermin 50% netto des Auftragvolumens
• bis 48 Stunden vor Auftragstermin 70% netto des Auftragvolumens
• bis 24 Stunden vor Auftragstermin 100% netto des Auftragvolumens
7.2
Für den Fall der schuldhaften Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit ist der Auftraggeber berechtigt, vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin, die vereinbarten Leistungen in wesentlichen Teilen, ohne Verschulden des Auftraggebers, nicht erbracht worden sind.
7.3
Tritt durch Streik, externe Genehmigungsverfahren und Fälle höherer Gewalt ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis ein, so wird Jan Sobotka von ihrer Leistungspflicht befreit. Im Falle des vorübergehenden Leistungshindernisses verlängert sich die Leistungsfrist um den Zeitraum des Bestehens des Leistungshindernisses. Alle bis dahin angefallenen Kosten und bereits erbrachte Leistungen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
§ 8 Gewährleistung, Änderungen, Mängelrügen
8.1
Mängelrügen sind schriftlich zu erheben. Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber innerhalb einer Frist von 31 Tagen schriftlich zu rügen.
8.2
Für Filme und Fotografien, die durch den Auftraggeber bzw. Dritte nachträglich verändert worden sind, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
§ 9 Zusammenarbeit und Verschwiegenheit
9.1
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben und Leistungen in enger Fühlungsnahme mit dem Auftraggeber zu erbringen und den Auftraggeber unaufgefordert über den jeweiligen Sachstand, insbesondere über alle wesentlichen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.
9.2
Der Auftragnehmer ist zur vertraulichen Behandlung (Verschwiegenheit) der ihm im Rahmen dieses Vertrages überlassenen oder zugänglich gewordenen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Unterlagen, Daten oder Kenntnisse verpflichtet.
§ 10 Haftung für Schäden
10.1
Die Haftung von Jan Sobotka für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB).
10.2
Soweit keine Hauptleistungspflichten betroffen sind, ist die Haftung für Jan Sobotka für Fälle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Handeln unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
10.3
Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, und leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines halben Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches.
10.4
Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber von Jan Sobotka ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
§ 12 Schlussbestimmungen
12.1
Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird. Gerichtsstand ist der Hauptsitz von Jan Sobotka.
12.2
Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung der Ziff. 3 etwas anderes ergibt.
12.3
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist das für unseren Hauptgeschäftssitz zuständige Amtsgericht.
§ 13 Schriftformklausel
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen und aller Verträge sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich festgehalten werden.